Unsere Satzung
Kreisverband Heidelberg e.V.
1. Der Verband führt den Namen „ Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Heidelberg e.V.“
2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Heidelberg und umfasst das Gebiet der Stadt
Heidelberg.
§2
Aufgabe
Der Kreisverband sieht insbesondere als seine Aufgabe an:
a. Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen
Arbeit.
b. Entwicklung und Erprobung neuer Formen und neuer Methoden der Sozialarbeit.
c. Angebot und Unterhaltung von sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen und
Diensten.
d. Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendgruppen als Jugendwerk der
Arbeiterwohlfahrt.
e. Ausbildung für sozialpädagogische und pflegerische Berufe.
f. Information und Aufklärung über Fragen der sozialen Arbeit.
g. Fortbildung von Mitarbeiter/innen in der sozialen und sozialpädagogischen Arbeit.
h. Mitwirkung in der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend-, und
Gesundheitshilfe; Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen.
i. Stellungnahme zu Fragen der öffentlichen und freien sozialen und
sozialpädagogischen Arbeit.
k. Mitwirken bei der Planung sozialer und sozialpädagogischer Leistungen und
Einrichtungen; Förderung praxisnaher Forschung.
§ 3
Der Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben in seinem
Bereich.
§ 4
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt in
den einzelnen Stadtteilen. Die Festlegung und Abgrenzung der Ortsvereine
erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der der Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder des Kreisvorstands bedarf.
(2) Mitglied eines Ortsvereins, der dem Kreisverband angehört, kann nur sein, wer
in dem betreffenden Stadtteil einen Wohnsitz hat; Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Kreisvorstandes.
§ 5
(1) Ein Ortsverein kann ausgeschlossen werden, wenn er einen groben Verstoß
gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder
durch sein Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
(2) Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens
der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
§ 6
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
§ 7
(1) Für das Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der
finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
(3) Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem
Kreisjugendwerk verpflichtet.
(4) Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des
Kreisjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§ 8
(1) Vereinigung mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeiten sich auf den
Kreisbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder des
Kreisverbandes anschließen.
(2) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im
Einvernehmen mit dem Bezirksverband.
(3) Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied
ihrer Vereinigung aus.
(4) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird besonders vereinbart.
(6) Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Bezirks- bzw. Landesvorstandes.
§ 9
Gemeinnützigkeit
1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
3) Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Sinne des § 3 Nr. 26 EStG, die nicht unangemessen hoch sein darf. Näheres, insbesondere die Höhe der Aufwandsentschädigung ist im jeweiligen Haushaltsplan zu regeln.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11
Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreiskonferenz
b) der Kreisausschuss
c) der Kreisvorstand
§ 12
(1) Die Kreiskonferenz wird gebildet aus
a) den Mitgliedern des Kreisvorstands
b) den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereinen gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Ortsvereine bzw. Stützpunkte entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete Beiträge) vom Kreisvorstand festgesetzt.
c) den Beauftragten der korporativen Mitgliedern. Diese nehmen beratend teil.
(2) Die Kreiskonferenz wird in Abständen von zwei Jahren abgehalten.
(3) Der Vorstand lädt die Ortsvereine und Beauftragten schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Bekantgabe der Tagesordnung ein; die Einladung ist satzungsgemäß erfolgt, wenn die Einladungsschreiben mindestens zwei Tage vor dem Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind .
(4) Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand und die Prüfer sowie die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes und der zu dem Kreisverband gehörenden Gliederungen sind für Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes nicht wählbar.
(5) Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsvereine oder des Bezirksvorstandes einzuberufen.
(6) Die Kreiskonferenz ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie Beschlüsse zur Auflösung oder Beschlüsse, die die Auflösung zur Folge haben, können nur mit dreiviertel Mehrheit der Erschienenen gefasst werden.
(7) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13
(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, einem Beisitzer, der die Kassenaufsicht über die Ortsvereine ausübt und bis zu sechs weiteren Beisitzern sowie einem Jugendvertreter.
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Der Hauptamtliche Geschäftsführer (Kreisgeschäftsführer) sowie etwaige ehrenamtliche Geschäftsführer nehmen an der Sitzung des Kreisvorstandes beratend teil; die Mitarbeiter des Kreisverbandes können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(2) Der Kreisvorstand nimmt alle Aufgaben des Kreisverbands wahr, die nicht durch diese Satzung der Kreiskonferenz oder dem Kreisausschuss übertragen werden. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Kreisvorstand fasst soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Kreisverband hat einen Kreisgeschäftsführer, der im Einvernehmen mit dem Bezirksverband vom Kreisvorstand angestellt wird; an Stelle des Kreisgeschäftsführers oder zu dessen Unterstützung kann der Kreisvorstand einen oder mehrere ehrenamtliche Geschäftsführer sowie Mitarbeiter des Kreisverbandes als stellvertretende Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch Vorstandsbeschluss, der der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes bedarf, festgelegt (Geschäftsordnung).
(4) Der Kreisvorstand kann zu seiner Beratung ein Kuratorium berufen.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Geschäftsführungs- und Zeichnungsbefugnis der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie die Erteilung von Vollmachten an weitere Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Mitarbeiter wird durch Vorstandsbeschluss, der der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder bedarf, festgelegt ( Geschäftsordnung).
§ 14
(1) Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Ortsvereine oder deren Stellvertretern zusammen.
(2) Der Kreisausschuss soll mindestens einmal jährlich vom Kreisvorstand einberufen werden; auf Verlangen eines Drittels der Ortsvereine ist er einzuberufen.
(3) Der Kreisausschuss wird vom Kreisvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbands und den jeweiligen Haushaltsplan unterrichtet. Er berät den Kreisvorstand in allen wichtigen Fragen. Er bereitet die Kreiskonferenz vor, insbesondere legt er den Delegiertenschlüssel für die Kreiskonferenz fest und gibt Empfehlungen für Beschlüsse der Kreiskonferenz ab.
§ 15
Das Verbandsstatut sowie die Organisatorischen Regelungen der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V. sind Bestandteile dieser Satzung.
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Mitglied des Kreisverbandes kann nur ein Ortsverein sein, der den Vorrang dieser Satzung und der von dieser Satzung in Bezug genommen Bestimmungen anerkennt
§ 16
Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Der Kreisverband unterwirft sich der Aufsicht und Prüfung, insbesondere den Einwirkungsmöglichkeiten des Bezirksverbandes gemäß dessen Satzung:
Er verpflichtet sich:
a) seinen Haushalts- und Stellenplan bis spätestens 15.02. eines jeden Jahres,
b) die durch die Kreisrevision geprüfte Bilanz bis zum 30.6. eines jeden Jahres,
c) den Prüfungsbericht der Revision des Kreisverbandes,
d) den Prüfungsbericht des vom Kreisverband beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfers, der in jedem zweiten Jahr die Jahresrechnung und die Bilanz des Kreisverbandes zu prüfen hat,
dem Bezirksverband vorzulegen und
e) bei Verträgen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen.
Er unterwirft sich bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
– dem Recht des Bezirksverbandes zur sachgemäßen Wahrnehmung dessen Aufsichts- und Prüfungsfunktionen, die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zutreffen und insbesondere einen Sachverständigen mit der Einstellung eines Gutachtens zu Einzelvorgängen oder mit der Prüfung der gesamten Jahresrechnung nebst der Bilanz des Kreisverbandes auf kosten des Kreisverbandes zu beauftragen;
– dem Recht des Bezirksverbandes zu einer gemeinsamen Sitzung des gesamten Kreisvorstandes und des Bezirksvorstandes oder dessen namentlich benannter Vertreter sowie des Bezirks- und Kreisrevisoren einzuladen, wenn der Kreisverband nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung
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durch den Bezirksvorstand zu einer solchen Sitzung eingeladen hat;
– der Bestimmung, dass auf dieser Sitzung jedes anwesende Bezirksvorstandmitglied in gleicher Weise stimmberechtigt ist wie die anwesenden Kreisvorstandsmitglieder;
2) Der Kreisverband ist gegenüber den Ortsverbänden und deren Gliederungen sowie dem Jugendwerk und dessen Gliederungen im Rahmen der Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt, der Satzung und der Organisationsordnung zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet und berechtigt.
3) Die Wahrung der Aufsichts- und Prüfungsfunktion wird insbesondere gewährleistet durch die
a) Vorlage der Haushalts- und Stellenpläne der Ortsverbände bis spätestens 15.02. eines jeden Jahres;
b) Vorlage der Prüfungsberichte der Revisoren der Ortsverbände.
§ 17
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Der Kreisverband kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Bezirksverbandes Baden e.V. bewirken. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und unter Einhaltung einer 3–monatigen Kündigungsfrist.
2) Bei Austritt verliert der Kreisverband das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neugewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
3) Bei Austritt fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Bezirksverband.
§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband e.V. in Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.